Nießbrauch

Einer Person kann ein Nießbrauchsrecht an einer Sache, hier: Immobilie, Grundstück, eingeräumt werden, was einem genau zu definierenden Nutzungsrecht gleichkommt. Je nach Nießbrauchsart wird auch die steuerliche Veranlagung unterschiedlich gehandhabt. Jede Art von Nießbrauch sollte notariell beurkundet und im Grundbuch eingetragen werden. Im Falle eines Weiterverkaufs sind die Klauseln dann auch gegenüber Dritten rechtswirksam.